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Ratgeber Drohnen

Die wichtigsten Informationen zum Thema Drohnen und Copter

Wer jemals Drohnen oder Copter geflogen hat, zum Beispiel einen quirligen Quadrocopter mit Video-Funktion zur Aufnahme aus der Vogelperspektive, kennt den großen Spaß dabei. Weniger bekannt sind jedoch viele nicht so spaßige Dinge, auf die im Umgang mit Drohnen oder Coptern gleichwohl zu achten ist.

  • Drohnen – fliegende Alleskönner mit modernster Technik
  • Kein Drohnenflug ohne Haftpflicht-Versicherung
  • Rechtliche Regeln zum Betrieb von Coptern und Drohnen
  • Infobroschüre des Bundesverkehrsministeriums zur Drohnen-Verordnung

Drohnen – fliegende Alleskönner mit modernster Technik

Die Beliebtheit sogenannter Copter oder Drohnen (im Deutschen) steigt unaufhaltsam. Die frühen Ausführungen dieser Multicopter, zu denen Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter und Octocopter zählen, waren lange Zeit bloß Experimentierobjekte für versierte Elektronik- oder Modellflug Fans. Heute jedoch sind moderne Copter bzw. Drohnen technisch so perfektioniert, dass sie kinderleicht und ohne Vorkenntnisse zu handhaben sind: fertig zum Auspacken, Aufladen, Abheben.
Für die so spielerisch einfache Steuerung der motorbetriebenen Fluggeräte, die wir aus der Werbung kennen, verfügen heutige Drohnen über komplexe technische Einbauten. Aufwendige Kreiselsysteme beispielsweise halten das Flugverhalten absolut stabil. Interner Kompass und Navi-Satelliten-Empfang erlauben autonome Flugmanöver oder sogar die selbständige Rückfindung zum Startpunkt.
Selbst in den einfachsten Drohnen-Ausführungen befinden sich immer bessere Kameras, die auch im niedrigen Preisbereich bereits sehr gute Luftbildaufnahmen erzielen. Mit zusätzlich an stabilisierenden Gimbals montierten Kameras gelingt auch dem Hobbyfilmer und der Hobbyfilmerin ein ultimatives Flugvideo, wie es vor einigen Jahren bloß mit riesigem Aufwand an Budget und Technik gegangen wäre.
So viel die moderne Technik auch erleichtert und verbilligt - sie gibt uns ebenso diverse unabdingbare Punkte zur Beachtung beim schadenfreien Umgang mit Coptern oder Drohnen vor.


Kein Drohnenflug ohne Haftpflicht-Versicherung

Der private wie der gewerbliche Betrieb von Coptern oder Drohnen beinhaltet trotz aller Sicherungstechnik ein signifikantes Gefahrenpotential, sodass diese Fluggeräte –egal ob preiswertes Einsteigermodell oder HighEnd-Copter mit 4K-Kamera– ausnahmslos versicherungspflichtig sind.
Fragen Sie also vor dem ersten Start Ihre Haftpflichtversicherung, ob Ihr Drohnenflug bereits abgesichert ist oder erst noch eingeschlossen werden muss. Auch über den Deutschen Modellfliegerverband erhalten Sie eine geeignete Versicherung für Fremdschäden durch etwaigen Absturz oder unkontrolliertes Flugverhalten.
Die Versicherungskosten sind nie so hoch, dass Sie es auf das Risiko eines sehr viel teureren unversicherten Schadensfalls ankommen lassen sollten.


Rechtliche Regeln zum Betrieb von Multicoptern und Drohnen

Den Betrieb von Multicoptern und Drohnen regelt die Drohnen-Verordnung vom 07.04.2017. Im Wesentlichen geht es dabei um Flugverbotszonen, Flüghöhen, Abfluggewichte, Ausweichpflichten, Kenntnisnachweise und Genehmigungen.

  • Flugverbotszonen gebieten einen Mindestabstand von 100 Metern. Dabei kann es sich um den An- und Abflugbereich von Flughäfen handeln oder um Hauptverkehrswege, um Einsatzplätze von Rettungs- oder Ordnungskräften, Industrieanlagen, militärische Sperrbereiche, Naturschutzgebiete, Ansammlungen von Menschen, Einrichtungen von Bundes- oder Landesbehörden oder Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers.
  • Die Höhe beim Fliegen darf 100 Meter nicht überschreiten, außer auf Modellflugplätzen (bei entsprechender Erlaubnis und Überwachung durch einen Flugleiter) oder mit amtlicher Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
  • Als Abfluggewicht ist das Gewicht der Drohne einschließlich Akku, Kamera und Anbauteilen definiert, das wiederum in verschiedene Gewichtsklassen mit unterschiedlichen Auflagen unterteilt ist.

Alle Copter und Drohnen mit einem Abfluggewicht ab 250g sind kennzeichnungspflichtig. An gut sichtbarer Stelle muss zur schnellen Identifikation eventueller Verursacher eines Schadensfalls eine dauerhafte und feuerfeste Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers angebracht sein.
Mit einem Abfluggewicht ab 2kg kommt hinzu, dass Bedienende einen Nachweis zur Kenntnis im Umgang mit Drohnen brauchen. Dieser Kenntnisnachweis bedarf einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle oder durch einen Luftsportverband. Auf einem Modellfluggelände mit luftrechtlicher Aufstiegserlaubnis und Flugleiter ist dieser Kenntnisnachweis nicht nötig. Ist jedoch kein Flugleiter anwesend, darf der Drohnenpilot ohne Kenntnisnachweis nicht starten.
Ab 5kg Abfluggewicht benötigen Copter und Drohnen eine Aufstiegserlaubnis, die bei der jeweiligen Landes-Luftfahrtbehörde zu beantragen ist.
Drohnen oder Copter mit einem Abfluggewicht ab 25kg sind überhaupt unzulässig.


  • Nachtflüge sind erlaubnispflichtig und vor Abflug durch die zuständigen Landes-Luftfahrtbehörden zu genehmigen.
  • Ausweichpflicht besteht im Flugverkehr für Copter, Drohnen wie auch Modellflugzeuge gegenüber sowohl bemannten Luftfahrzeugen als auch unbemannten Freiballons.
  • Flüge in First-Person-View (FPV), also mit Videobrille und aus Sicht des Fluggeräts selbst, sind für Drohnen und Copter unter 5kg grundsätzlich unzulässig, weil sie in dieser Kategorie Flüge auf die Sichtweite der Bedienenden beschränkt sind. Wiegt das Fluggerät allerdings höchstens 250g und fliegt unter einer Höhe von 30m oder beobachtet eine zweite Person die Drohne in Sichtweite und kann den Bedienenden am Sender gegebenenfalls auf drohende Gefahren aufmerksam machen, gilt das als Betrieb in dessen Sichtweite und ist somit auch als FPV-Flug zulässig.
  • Der gewerbliche Einsatz von Drohnen erforderte wie bei anderen unbemannten Luftfahrtsystemen bisher stets eine explizite Aufstiegserlaubnis. Mit der Neuregelung benötigen Drohnen bis 5kg nun keine solche Erlaubnis mehr, die anderen Vorschriften gelten selbstverständlich weiter.

Beim gewerblichen Einsatz genügt der problemlos per Internet beim Deutschen Modellfliegerverband zu erwerbende Kenntnisnachweis nach §21e der Luftverkehrsordnung jedoch nicht, sondern es muss schon der nur bei einer durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erhältliche Kenntnisnachweis nach §21d der Luftverkehrsordnung sein. Drohnenflüge über 5kg oder 100m bzw. außerhalb der Sichtweite des Piloten können per Ausnahmegenehmigung der Landesluftfahrtbehörde zugelassen werden.

Info-Broschüre des Bundesverkehrsministeriums zur Drohnen-Verordnung

Die landläufig Drohnen-Verordnung genannten Vorschriften gelten für sämtliche unbemannten Flugsysteme einschließlich aller Arten ferngesteuerter Hubschrauber. Die englische Abkürzung Copter transportiert diese Begriffsgeschichte noch ein wenig mit, verliert im Deutschen aber gegenüber der Bezeichnung Drohne stetig an Bedeutung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zu diesem komplexen Regelwerk eine lesbare Broschüre herausgebracht, die die Details der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ anschaulich erklärt und hier verlinkt ist.
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